Betrachtungen zum Scharfschützengewehr SSG 82 - Kal. 5,45 x 39mm (.215)
Hinweise zur Kontrolle der Aufbewahrung
Nach der am 25.7.2009 in Kraft getretenen Neuregelung des Waffengesetzes hat der Besitzer erlaubnispflichtiger Schusswaffen oder Munition der zuständigen Behörde die zur Sichereren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen (§ 36 Abs. 3 Satz 1 Waffengesetz – WaffG). Besitzer ist nicht nur der Eigentümer der Waffen, die auf seiner Waffenbesitzkarte (WBK) eingetragen sind, sondern auch derjenige, der Waffen für einen anderen – aus welchem Grund auch immer, vgl. § 12 Abs. 1 WaffG – bei sich verwahrt. Besitzer erlaubnispflichtiger Schusswaffen oder Munition haben nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG der Behörde zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Aufbewahrung (Nachschau) nach Abs. 1 und Abs. 2 (in Verbindung mit § 13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung) Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses oder zur Verhütungen dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit (Durchsuchung) betreten werden; insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Grundgesetz eingeschränkt. Zum besseren Verständnis wird im Folgenden der Unterschied zwischen einer Durchsuchung und der Nachschau dargelegt.
Durchsuchung
Zunächst einmal ist klarzustellen, dass es sich bei sog. verdachtsunabhängigen Kontrollen der Aufbewahrung im Rechtssinne nicht um eine Durchsuchung handelt, denn diese ist das zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen zur Ermittlung eines Sachverhaltes. Für die Durchsuchung ist grundsätzlich ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss erforderlich, der dem Betroffenen auszuhändigen ist und aus dem sich normalerweise alle erforderlichen Angaben entnehmen lassen. Hieran fehlt es, wenn – z.B. bei Gefahr im Verzuge oder zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit – die Durchsuchungsanordnung durch die zuständigen Beamten vor Ort mündlich ergeht. In jedem Fall gilt: 1. Kinder bei Nachbarn unterbringen, 2. einen Rechtsanwalt informieren und hinzuziehen, 3. auf jeden Fall einen vertrauenswürdigen Zeugen hinzuziehen, 4. Ruhe bewahren und keinen wie auch immer gearteten Widerstand leisten sowie vor allem 5. schweigen – als Beschuldigter hat jeder Bürger das Recht zu schweigen. Wird man nur als Zeuge angesehen, gilt auch hier: keine Angaben zur Sache machen, sondern auf die spätere richterliche Vernehmung hinweisen. Grundsätzlich sollte auch ein von einem Beamten gefertigtes Protokoll über die Durchsuchung nicht unterschrieben werden.
Nachschau
Die sog. verdachtsunabhängigen Kontrollen nach § 36 Abs. 3 WaffG sind als ein Betretensrecht im Sinne einer "Nachschau" zu qualifizieren. Diese bedeutet lediglich eine zweckgebundene Kontrolle der Verpflichtungen aus § 36 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG hinsichtlich der ordnungsgemäßen Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder Munition am Ort der Aufbewahrung.
Wer darf nachschauen?
Zuständig für die Nachschau ist die für das Waffenrecht zuständige Behörde bzw. deren Mitarbeiter (§§ 48, 49 WaffG), also nicht etwa der allgemeine Ordnungsdienst einer Gemeinde. In den Ländern, in denen die Polizeibehörden zuständig sind, wird die Polizei als Verwaltungsbehörde tätig und nicht mit polizeilichen Befugnissen, so dass grundsätzlich nicht befürchtet werden muss, dass man sich plötzlich grünen oder blauen Uniformen gegenübersieht. Grundsätzlich müssen sich die Behördenmitarbeiter durch ihren Personal- und Dienstausweis ausweisen, deren Daten notiert werden sollten. Also nicht wie im Fernsehen, wo kurz in einem Meter Abstand eine Karte aufgeklappt wird und dann ab in die Wohnung. Kennt man den/die Behördenmitarbeiter nicht, ist hierbei besondere Aufmerksamkeit angebracht, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich jemand unter Vorlage gefälschter Ausweise zu kriminellen Zwecken den Zutritt zum Waffenschrank verschafft.
Wer gewährt den Zutritt?
Der Zutritt ist nur vom Inhaber der erlaubnispflichtigen Waffen zu gestatten, da die erteilte Erlaubnis höchstpersönlich ist. Ist nur ein Familienangehöriger, z.B. die Ehefrau, zu Hause, muss diese den Zutritt nicht gestatten (zumal sie auch nicht wissen darf, wo der Schlüssel ist bzw. wie die Kombination lautet). In einem solchen Fall kann den Beamten mitgeteilt werden, wann der Erlaubnisinhaber anwesend sein wird; ansonsten muss die Behörde mit dem Erlaubnisinhaber Kontakt zwecks Nachschau aufnehmen. Ein rechtlich nicht einfach zu lösendes Problem stellt sich, wenn zwar der Erlaubnisinhaber dem Betreten zustimmt, aber seine Ehefrau, die den Mietvertrag unterschrieben hat oder Miteigentümerin der Wohnung ist, das Betreten verweigert. Grundsätzlich ist dann ein Zutritt für die Behörde nicht möglich; jedoch muss der Erlaubnisinhaber das Problem der Nachschau dann zunächst eheintern lösen. Ob ihm in diesem Fall die Weigerung einer dritten Person zum Nachteil gereichen kann, muss noch geklärt werden. Der Erlaubnisinhaber ist aber nicht verpflichtet, den Zutritt jederzeit zu gewähren. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Grundgesetz anerkannt. Wer also die Vertreter der Behörde nicht ins Haus lassen möchte, kann die Nachschau ablehnen (außer bei Gefahr im Verzuge, was nach altem Recht auch schon geregelt war, vgl. oben). Hat der Erlaubnisinhaber einen guten Grund, die Nachschau abzulehnen, so darf ihm hieraus kein Nachteil erwachsen. Fraglich ist, was als guter Grund angesehen werden kann. In Betracht kommen z.B. die Geburtstagsfeier, auch der Besuch der Schwiegermutter, der unaufschiebbare Besuch beim Arzt oder andere Termine, auch der Arbeitsbeginn. Welche Konsequenzen sich aus einer unbegründeten Weigerung ergeben können, ist rechtlich nicht ganz eindeutig. Nach der Begründung des Gesetzgebers soll bei wiederholter unbegründeter Weigerung der Schluss auf die Unzuverlässigkeit möglich sein mit der Folge des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse.
Wo darf nachgeschaut werden?
Grundsätzlich nur in dem Raum bzw. den Räumen der Wohnung, in denen erlaubnispflichtige Waffen und Munition aufbewahrt werden. Zu den Räumen einer Wohnung gehören auch Nebenräume wie Keller, Dachboden oder Garage. Die Beamten haben nicht das Recht, bei Gelegenheit der Nachschau auch noch in andere Schränke oder Schubladen zu schauen oder etwa die Verwahrung von nicht erlaubnispflichtigen Waffen (z.B. Luftdruckwaffen) zu kontrollieren.
Wann darf nachgeschaut werden?
Die Nachschau soll nicht zur Unzeit erfolgen, so steht es zumindest unter Hinweis auf § 758a Zivilprozessordnung in der Gesetzesbegründung. "Unzeit" sind hiernach Sonn- und Feiertage sowie die Nachtzeit von 21 bis 6 Uhr (§ 758a Abs. 4 ZPO). Die weiteren Regelungen dieser Vorschrift, z.B. dass dies nicht gilt, wenn keine besondere Härte für den Betroffenen vorliegt, dürfen im Falle der waffenrechtlichen Nachschau keine Anwendung finden.
Was darf nachgeschaut werden?
Der Behörde muss grundsätzlich ermöglicht werden, das Schutzniveau des Behältnisses zu
ermitteln; hierfür muss es auch geöffnet werden. Die auf die WBK eingetragenen Waffen können auf Vollständigkeit
kontrolliert werden. Wer eine Waffe verliehen oder beim Büchsenmacher hat, sollte hierüber ein Dokument haben, das
dies bestätigt. Auch die – vorübergehende – Verwahrung einer anderen Waffe sollte durch eine Bescheinigung und auch
Kopie der WBK des Ausleihers dokumentiert werden können. Derartige Gründe sind von der Behörde zu akzeptieren; eine
Durchsuchung der restlichen Wohnung nach einer fehlenden Waffe ist in diesem Fall nicht gerechtfertigt. Die Behörde
kann auch die Art der vorhandenen Munition kontrollieren und mit der Erwerbsberechtigung vergleichen; unerheblich
ist hingegen die Anzahl.
Schlägt die Nachschau bei fehlenden Waffen – wegen der Annahme von Gefahr im Verzug – in
eine Durchsuchung um, muss darauf geachtet werden, die Umstände und das Verhalten der Behördenvertreter schriftlich
und mit Zeugen festzuhalten (s. oben). Letztlich kommt es bei der Anwendung dieser Vorschrift darauf an, dass diese
sachgerecht und mit Augenmaß gehandhabt wird, um nicht den legalen Waffenbesitzer zu kriminalisieren oder auch – bei
einem böswilligen Nachbarn – der Denunziation Vorschub zu leisten.
Zur Klarstellung: Jeder weiß, dass Schusswaffen
und Munition grundsätzlich getrennt aufzubewahren sind; Diabolos sind keine Munition und können daher gemeinsam mit
den Luftdruckwaffen aufbewahrt werden. Diese müssen im Übrigen nicht in einem der klassifizieren Schränke aufbewahrt
werden und unterliegen als nicht erlaubnispflichtige Schusswaffen auch nicht der Nachschau gemäß § 36 Abs. 3 WaffG.
Was sollte sonst beachtet werden?
Der Erlaubnisinhaber sollte einen schriftlichen Vermerk über die Nachschau anzufertigen mit den Namen der Behördenmitarbeiter, der Zeit der Nachschau, der kontrollierten Waffenschränke sowie dem Ergebnis; die Behördenvertreter sollten gebeten werden, diesen Vermerk abzuzeichnen. Grundsätzlich sinnvoll ist auch, einen Zeugen hinzuziehen.
Im Übrigen gilt:
Ruhig und höflich bleiben, denn wer die Aufbewahrungsregelungen befolgt, hat nichts zu befürchten. Die Behördenvertreter tun lediglich die Ihnen vom Gesetzgeber auferlegte Pflicht; sie sind für die Neuregelungen schließlich nicht verantwortlich. Fraglich ist indes, ob man ihnen als höfliche Geste eine Tasse Kaffee anbieten sollte, da dies mancherseits sogleich als unzulässige Einflussnahme ausgelegt werden könnte. Der Verfasser dieser Zeilen würde es aber ohne Hintergedanken tun.
Unsicherheit im Umgang mit Waffen wird bestraft.
Bei manchem waffentransportierenden Fahrer dürfte zunächst einmal Verunsicherung aufkommen, wenn er im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten wird. Und die Methoden hierzu haben sich geändert: Das Anhaltezeichen wird oft durch Leuchtsignale vom hinterherfahrenden Polizeiwagen aus gegeben und könnte mit Gedanken an "amerikanische Verhältnisse“ zu gewisser Gereiztheit führen. Verstärkt wird dies eventuell, wenn ein sichernder Beamter die Hand an der Waffe hält. Wie kontrolliert wird, hängt nicht nur von der Kontrollart (von der allgemeinen Kontrolle bis zur Suche nach Terroristen), sondern menschlicher weise auch von dem Verhalten der zuvor kontrollierten Personen, dem Erfahrungs- und Wissenshorizont der Beamten und anderem ab.
Nicht gerade ideal ist, bei Kontrollen Verhaltensweisen wie abruptes Anhalten, rasche Bewegungen oder schnelles Hinein fassen in die Bekleidung, das In-der-Hand-Halten von gefährlich aussehenden Gegenständen ebenso wie der Vorwurf, dass ein unbescholtener Bürger überprüft wird.
Hierzu einige Tipps, wie Konfliktsituationen vermieden werden können:
Zwar kann derjenige, der die genauen Rechte und Pflichten der
Beamten kennt, auf deren Beachtung bestehen, aber in der Praxis will man normalerweise seinen Weg rasch fortsetzen und da kommt man mit der Befolgung der obigen Tipps oft schneller
zum Ziel. Auch bei Kontrollen gilt: Angaben zur Sache (z.B. Verkehrsverstoß) sollten nicht gemacht werden, weil hierdurch eher Nachteile entstehen können. Mit Blick auf den Transport
von Waffen muss sich der Waffenbesitzer vor Fahrtantritt darüber im Klaren sein, zu welchem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck er die Waffen befördert.
Bestehen wegen der Art der Dienstausübung der Polizeibeamten berechtigte Beanstandungen, sollte am Ende der Kontrolle nach der Dienstnummer und Dienststelle des Betroffenen gefragt werden. Beanstandungen wirken am besten, wenn sie später schriftlich in sachlicher Form vorgetragen werden.
**) Hier wird davon ausgegangen, dass klar ist, dass bei einer Verkehrskontrolle und bei Öffnung des Waffenbehältnisses die Waffe zugriffsbereit wird im Sinne des Waffengesetzes - und damit ein waffenrechtlich relevanter Verstoß vorliegt. Es soll Fälle gegeben haben, wonach Polizeibeamte diese Vorgänge der zuständigen Behörde gemeldet haben. Ich würde niemandem raten, unaufgefordert einem Polizeibeamten das Waffenbehältnis zu öffnen. In dem Fall muss der Polizeibeamte auf die Rechtslage hingewiesen werden und darauf, dass man gerne bereit ist, das Waffenbehältnis in der eigenen Wohnung oder auf der Polizeidienststelle zu öffnen, vorausgesetzt, dass die Erlaubnis des zuständigen Hausrechtsinhabers vorliegt. Auf die Meinung, dass der Pkw-Inhaber zugleich Inhaber eines Hausrechts sein soll, sollte man sich nicht verlassen, schon gar nicht, wenn man den Waffenkoffer zum Öffnen herausnehmen muss.
Dieser Artikel ist in modifizierter Form aus Beiträgen der Zeitschrift “DWJ” (Heft 03/07 und 05/07) entstanden.